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Wissenswert: Impressum muss sein

Scrollrichtung nach oben Ab dem 01.03.2007 sind die Impressumspflichten für den Internetauftritt in §5 Telemediengesetz (TMG) und in §55 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) festgelegt. Sie lösen die alten Regelungen im ersatzlos entfallenden Teledienstgesetz (TDG) bzw. Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ab.

Wer muss ein Impressum im Web veröffentlichen?

Es bleibt dabei: Im Prinzip muss jeder, der etwas unter einer festen Adresse im Netz veröffentlicht, ein Impressum führen. Das gilt für kommerzielle und private Websites.

Die Impressumspflicht bei Privatseiten regelt §55 RStV. Ausgenommen sind nur Webseiten, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“. Vielleicht käme damit ein Weblog, der nur von "persönlichen Insidern" verstanden werden kann, noch ohne Impressum davon, aber ansonsten sind bei privaten Seiten Name und Adresse des realen Lebens anzugeben.

Bei kommerziellen Anbietern hat sich der Betroffenenkreis dem Wortlaut des §5 TMG nach verändert. Demnach unterliegen nur „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ einer Impressumspflicht. Die Experten sind sich allerdings einig, dass der Gesetzgeber „es nicht so gemeint hat“ und gehen weiter von einer Pflicht zum Impressum für alle Seiten aus, die direkt oder indirekt Einnahmen erzielen möchten.

Wo muss das Impressum veröffentlicht werden?

Die gesetzliche Vorgabe lautet "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar". Die Bezeichnung Impressum ist nicht im Gesetz vorgeschrieben. Daher reichen auch Links wie "Kontakt", "Anbieter" oder "Über uns" aus, denn diese lassen erwarten, dass hier Angaben zum Betreiber der Website zu finden sind.

Laut Urteil des Bundesgerichtshofes ist es in Ordnung, wenn auf einer solchen Seite, dass Impressum nur verlinkt wird. Also zwei Linkschritte zum Verantwortlichen sind erlaubt.

Wer seine Inhalte in Frames packt, sollte zumindest einen Link für die Zuschaltung der Navigation mit Impressumlink auf jeder Seite parat halten. Suchmaschinen haben nämlich die Angewohnheit, auf Seiten innerhalb eines Frames direkt zu verweisen.

Was muss im Impressum veröffentlicht werden?

Das ist einfach: alles bis auf die Schuhgröße. Nein, ganz so schlimm ist es nicht. Zunächst sind die Fragen zu beantworten, wer für die Website verantwortlich ist, wo er seinen Sitz hat und wie man ihn erreichen kann. Also: Name (oder Firma), Adresse, Telefon (Fax falls vorhanden) und E-Mail-Adresse.

Wichtig ist, dass immer eine "natürliche Person" mit vollem Namen genannt wird. Sie dürfen sich nicht hinter einer Firma oder einer Gesellschaft verstecken, sondern müssen einen Vertretungsberechtigten aufführen.

Unternehmen und Vereine, die in einem Register eingetragen sind, müssen zusätzlich dieses benennen und die Registernummer angeben.

Damit dürften die meisten Websitebetreiber schon am Ende Ihrer Impressumpflichten angekommen sein - wenn sie keine Umsatzsteuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt haben. Die ist nur wichtig für Selbständige, die innerhalb der EU über die Landesgrenzen hinweg handeln. Diese Umsatzsteuer-ID, und keine andere Steuernummer, ist im Impressum anzugeben.

Jetzt sind nur noch Webanbieter in der Pflicht, die einer Tätigkeit nachgehen, die behördlich genehmigt werden muss oder deren Ausübung und Bezeichnung gesetzlich geregelt ist. Dies betrifft vor allem freie Berufe wie z.B. Ärzte, Heilpraktiker und Rechtsanwälte. In diesem Fall müssen Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsbezeichnung und in welchem Staat die Bezeichnung verliehen wurde sowie berufsständische Regelungen genannt werden.

Wo gibt's mehr zum Thema Impressum im Web?

Das Telemediengesetz im Volltext bietet Rechtsanwalt Dr. Bahr als PDF an, der auch zu den wichtigsten Punkten des Gesetzes Stellung nimmt. Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ist hier als PDF einsehbar.

Einen tiefergehenden Überblick zu den Impressumspflichten gibt Dr. Stefan Ott auf seiner Website und in einem Telepolis-Artikel. Noch weitgehend auf das alte Recht bezogen, dafür aber mit einigen Urteilen zum Thema ist der Text von Arno Glöckner. Da sich inhaltlich nicht viel geändert hat, ist er weiterhin für Details hilfreich.Scrollrichtung nach unten

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